Institution |
Funktion |
Einkünfte / Entschädigung pro Jahr |
---|---|---|
Ausschuss der Regionen Europas |
Mitglied |
330 € pro Sitzung |
Hessische Landesregierung |
Beauftragter der Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen den Antisemitismus |
Keine |
Fraport AG |
Mitglied des Aufsichtsrates (bis 24.05.2022) |
35.000 € 15.000 € / Ausschussvergütung 1.000 € / pro Sitzung |
Mainova AG |
Mitglied des Aufsichtsrates |
20.000 € 5.000 € / Ausschussvergütung 400 € / pro Sitzung |
Sparkassenzweckverband Nassau |
Mitglied des Verbandsvorstandes |
76,69 € / pro Sitzung |
Regionalvorstand des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain |
Ehrenamtlicher Beigeordneter |
780 € / Aufwandsentschädigung 60 € / pro Sitzung |
Lebenshilfe Stiftung Frankfurt |
Mitglied des Kuratoriums |
Keine |
Stiftung Praunheimer Werkstätten |
Mitglied des Kuratoriums |
Keine |
Frankfurter Bürgerstiftung |
Mitglied des Kuratoriums |
Keine |
Israelstiftung in Deutschland |
Mitglied des Kuratoriums |
Keine |
Buber-Rosenzweig-Stiftung |
Mitglied des Vorstandes |
Keine |
Board of Governors der Tel Aviv University |
Governor |
Keine |
Evangelische Akademie in Hessen und Nassau |
Mitglied des Großen Konvent |
Keine |
Walter Kolb Stiftung e.V. |
Mitglied des Vorstandes |
Keine |
Deutsch-Israelische Gesellschaft |
Präsident |
Keine |
Deutsch-Französische Gesellschaft Ffm. |
Ehrenpräsident |
Keine |
Steuben-Schurz Gesellschaft |
Mitglied des Präsidiums |
Keine |
Freunde der Tel Aviv University in Deutschland |
Präsident |
Keine |
Hessische Akademie für Politische Bildung e.V. |
Vorsitzender |
Keine |
KPV IBB (Informations-, Bildungs- und Beratungsnetzwerk e.V. der KPV Hessen) |
Vorstandsmitglied |
Keine |
Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Hessen |
Landesvorsitzender |
Keine |
AKIM Deutschland e.V. |
Mitglied des Vorstandes |
Keine |
Polizeichor Frankfurt |
Kurator |
Keine |
Uwe Becker
Mitgliedschaften, Mandate, Nebentätigkeiten
*Hinsichtlich der Abführungspflicht von Vergütungen gelten für die Mitglieder der Landesregierung nach § 1 Abs. 6 des MinBezG die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HNV sieht vor, dass für Inhaber von Ämtern in der Besoldungsgruppe B 6 Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz und höher eine Abführungspflicht für Vergütungen, die für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichgestellten Dienst bezogen werden, besteht, sofern die Vergütung 6.150 Euro für das Kalenderjahr übersteigt. Die Abführungsverpflichtung gilt auch bei Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn diese auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind. Eine Abführungsverpflichtung besteht nicht, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist. Die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre unterliegen als Beamtinnen und Beamte den beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen und somit der Abführungspflicht nach § 3 Abs. 1 HNV unmittelbar.