Mitgliedschaften, Mandate, Nebentätigkeiten

Uwe Becker ist Staatssekretär für Europa. Außerdem ist er in folgenden Gremien aktiv:

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Institution

Funktion

Einkünfte / Entschädigung pro Jahr

Ausschuss der Regionen Europas

Mitglied

330 € pro Sitzung

Hessische Landesregierung

Beauftragter der Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen den Antisemitismus

Keine

Fraport AG  

Mitglied des Aufsichtsrates (bis 24.05.2022)

35.000 €

15.000 € / Ausschussvergütung

1.000 € / pro Sitzung

Mainova AG

Mitglied des Aufsichtsrates

20.000 €

5.000 € / Ausschussvergütung

400 € / pro Sitzung

Sparkassenzweckverband Nassau

Mitglied des Verbandsvorstandes

76,69 € / pro Sitzung

Regionalvorstand des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

Ehrenamtlicher Beigeordneter

780 € / Aufwandsentschädigung

60 € / pro Sitzung

Lebenshilfe Stiftung Frankfurt

Mitglied des Kuratoriums

Keine

Stiftung Praunheimer Werkstätten

Mitglied des Kuratoriums

Keine

Frankfurter Bürgerstiftung         

Mitglied des Kuratoriums

Keine

Israelstiftung in Deutschland

Mitglied des Kuratoriums

Keine

Buber-Rosenzweig-Stiftung

Mitglied des Vorstandes

Keine

Board of Governors der Tel Aviv University

Governor

Keine

Evangelische Akademie in Hessen und Nassau

Mitglied des Großen Konvent

Keine

Walter Kolb Stiftung e.V.

Mitglied des Vorstandes

Keine

Deutsch-Israelische Gesellschaft

Präsident

Keine

Deutsch-Französische Gesellschaft Ffm.

Ehrenpräsident

Keine

Steuben-Schurz Gesellschaft

Mitglied des Präsidiums

Keine

Freunde der Tel Aviv University in Deutschland

Präsident

Keine

Hessische Akademie für Politische Bildung e.V.

Vorsitzender

Keine

KPV IBB (Informations-, Bildungs- und Beratungsnetzwerk e.V. der

KPV Hessen)

Vorstandsmitglied

Keine

Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Hessen

Landesvorsitzender

Keine

AKIM Deutschland e.V.

Mitglied des Vorstandes

Keine

Polizeichor Frankfurt

Kurator

Keine

*Hinsichtlich der Abführungspflicht von Vergütungen gelten für die Mitglieder der Landesregierung nach § 1 Abs. 6 des MinBezG die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HNV sieht vor, dass für Inhaber von Ämtern in der Besoldungsgruppe B 6 Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz und höher eine Abführungspflicht für Vergütungen, die für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichgestellten Dienst bezogen werden, besteht, sofern die Vergütung 6.150 Euro für das Kalenderjahr übersteigt. Die Abführungsverpflichtung gilt auch bei Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn diese auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind. Eine Abführungsverpflichtung besteht nicht, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist. Die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre unterliegen als Beamtinnen und Beamte den beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen und somit der Abführungspflicht nach § 3 Abs. 1 HNV unmittelbar.