Ehrung von Ehe- und Altersjubiläen durch den Hessischen Ministerpräsidenten
Der Hessische Ministerpräsident gratuliert Ehe- und Altersjubilaren auf Antrag durch eine Glückwunschurkunde zu folgenden Jubiläen:
50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag sowie zum
90., 95., 100. und jedem weiteren Geburtstag.
Die Urkunden zum 50. und 60. Hochzeitstag sowie zum 90. und 95. Geburtstag werden von der Wohnsitzgemeinde ausgefertigt. Zum 65., 70. und zum 75. Hochzeitstag sowie zum 100. und jedem weiteren Geburtstag werden die Urkunden von der Hessischen Staatskanzlei ausgestellt und an die Wohnsitzgemeinde versandt.
Für die Aushändigung der Urkunden ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Urkunde wird am Jubiläumstag von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder von einer hiermit beauftragten Amtsperson überreicht.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausstellung einer Glückwunschurkunde spätestens vier Wochen vor dem Jubiläumsdatum bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen. Maßgebend für die Ehrung ist das Datum der standesamtlichen Trauung oder die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres. Die zu Ehrenden müssen ihren Wohnsitz in Hessen haben. Ehejubilare dürfen nicht dauernd getrennt leben.