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Benedikt Kuhn

Benedikt Kuhn, Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei

Benedikt Kuhn

Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei

Geburtsdatum

in Friedrichshafen

Familienstand

Verheiratet, 1 Kind

Seit 18. Januar 2024
Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei
2023
Wahlkampfmanager CDU Hessen, Wiesbaden
02/2023 – 11/2023
Managing Director thjnk, Berlin
2019 – 2023
Stabschef der CSU im Bundestag, Berlin
2017 – 2020
Leiter Stab Strategie der CSU im Bundestag, Berlin
2015 – 2017
Referatsleiter Strategische Kommunikation,
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Berlin
2014 – 2015
Referent Politische Planung,
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Berlin
2013 – 2014
Referent Politische Planung,
CSU-Landesleitung, München
2010 – 2013
Berater Public Affairs und Government Relations,
Burson-Marsteller, Berlin
2005 – 2013
Master of Arts der LMU München in Politikwissenschaften,
Bachelor of Arts der MHMK in Medienmanagement,
Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz

Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten

Benedikt Kuhn ist Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei. Außerdem ist er in verschiedenen Gremien, Verbänden und Ausschüssen aktiv:

Kraft seines Amtes

InstitutionFunktionEinkünfte / Entschädigung pro Jahr
HA Hessen Agentur GmbHMitglied des Aufsichtsratskeine
Messe Frankfurt GmbHMitglied des Aufsichtsrats1.200,00 € / 250,00 € Sitzungsgeld je Sitzung (+ 25,57 € Reisekostenvergütung)
Stiftung Flughafen Frankfurt/Main für die RegionMitglied des Vorstandskeine
Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster EberbachMitglied des Aufsichtsratskeine
Rheingau Musik Festival Konzertgesellschaft mbHMitglied des Kuratoriumskeine

Allgemeiner Hinweis:

Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150,00 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.

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