Die Silberne Ehrenplakette können die genannten Vereine anlässlich ihres 100. (oder 105., 110., 115…) Jubiläums einmalig erhalten. Die Verleihung einer zweiten Silbernen Ehrenplakette zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.
Für die Goldene Ehrenplakette, die ebenfalls nur einmal verliehen werden kann, muss der Verein mindestens 200 Jahre bestehen.
Verfahren zur Silbernen und Goldenen Ehrenplakette:
Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt durch den Hessischen Ministerpräsidenten auf formlosen Antrag des betreffenden Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises. Der Antrag ist an die Hessische Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1 in 65183 Wiesbaden zu richten.
Zur Entscheidung, ob die Ehrenplakette verliehen werden kann, wird zunächst geprüft, ob der Verein die beantragte Plakette bereits erhalten hat. Anschließend wird eine Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und gegebenenfalls des entsprechenden Landesverbandes eingeholt.
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entscheidet der Hessische Ministerpräsident über die Verleihung. Die Überreichung der Ehrenplakette kann durch den Hessischen Ministerpräsidenten oder eine von ihm beauftragte Persönlichkeit erfolgen.