Verdienstkreuz 1. Klasse

Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde 1951 von Bundespräsident Theodor Heuss für „Leistungen, die im politischen, wirtschaftlichen, sozialen und geistigen Bereich dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienen“ gestiftet. Er wird in acht verschiedenen Stufen verliehen:

  • Verdienstmedaille
  • Verdienstkreuz am Bande
  • Verdienstkreuz 1. Klasse
  • Großes Verdienstkreuz
  • Großes Verdienstkreuz mit Stern
  • Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband
  • Großkreuz
  • Sonderstufe des Großkreuzes

Jedermann kann die Verleihung des Verdienstordens an andere Mitbürgerinnen und Mitbürger anregen. Wer eine Anregung unterbreiten möchte, kann dies formlos bei Landrat und Oberbürgermeister und der Staats- oder Senatskanzlei seines Bundeslandes tun, in dem die oder der Auszuzeichnende ihren oder seinen Wohnsitz hat. Für Bürgerinnen und Bürger in Hessen ist dies die Hessische Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden.

Folgende Angaben sollte die Anregung enthalten: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Lebenslauf und eine Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste, gegebenenfalls Referenzpersonen.

Vorschlagsberechtigt gegenüber dem Bundespräsidenten sind die Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer für ihre „Landeskinder“, für ausländische Staatsangehörige und im Ausland lebende Deutsche der Bundesminister des Auswärtigen, der Präsident des Deutschen Bundestages sowie die Bundesminister für den jeweiligen Geschäftsbereichs.

Frauenquote erhöht

Der Bundespräsident entscheidet aufgrund der Ordensvorschläge, wem er den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland verleiht. Ihm ist es wichtig, das hohe ehrenamtliche und gesellschaftliche Engagement von Frauen bei den Ordensverleihungen angemessen würdigen zu können. Deshalb ruft er dazu auf, ihm von Frauen zu berichten, die Herausragendes für die Gemeinschaft geleistet haben.

Das Bundespräsidialamt hat im November 2022 die Frauenquote von bisher 30 % auf 40 % erhöht. D. h., in den unterbreiteten Vorschlägen der Länder muss künftig ein Anteil von 40 Prozent für Frauen vorzusehen werden.

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