Richtlinie für die Vergabe von Fördermitteln des Antisemitismusbeauftragten

Hier auf dieser Seite finden Sie die gesamte am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Richtlinie für die Vergabe von Fördermitteln des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus.

Ziel der Förderung

Das Land Hessen fördert und unterstützt mit den Fördermitteln des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben, welche die Antisemitismusbekämpfung und Förderung des jüdischen Lebens in Hessen betreffen. Ziel ist es, Projekte, die der Stärkung des jüdischen Lebens in Hessen dienen, zu unterstützen und den Kampf gegen Antisemitismus fortzuführen und zu intensivieren.

Die Fördermittel sind für Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben vorgesehen, die einen Beitrag zur Stärkung des jüdischen Lebens in Hessen und den Kampf gegen Antisemitismus leisten, sofern diese nicht bereits über speziellere Förderprogramme des Landes unterstützt werden. Eine komplementäre Förderung über mehrere Förderprogramme ist im Einzelfall und nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Inhalt der Richtlinie

Richtlinie für die Vergabe von Fördermitteln des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus

(1) Das Land Hessen fördert und unterstützt mit den Fördermitteln des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben, welche die Antisemitismusbekämpfung und Förderung des jüdischen Lebens in Hessen betreffen. Ziel ist es, Projekte, die der Stärkung des jüdischen Lebens in Hessen dienen, zu unterstützen und den Kampf gegen Antisemitismus fortzuführen und zu intensivieren.

(2) Die Fördermittel sind für Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben vorgesehen, die einen Beitrag zur Stärkung des jüdischen Lebens in Hessen und den Kampf gegen Antisemitismus leisten, sofern diese nicht bereits über speziellere Förderprogramme des Landes unterstützt werden. Eine komplementäre Förderung über mehrere Förderprogramme ist im Einzelfall und nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

(1) Anträge können für Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben gestellt werden, die vornehmlich den Handlungsfeldern 2 (Bildung als Antisemitismusprävention) und 5 (Jüdische Gegenwart und Geschichte) der von der Bundesregierung vorgelegten Nationalen Strategien gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (NASASÖffnet sich in einem neuen Fenster) zuzuordnen sind und Wirkung in Hessen entfalten.

(2) Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben

  • zur Bekämpfung aller Formen des Antisemitismus
  • zur Entwicklung neuer Strategien und Konzepte der Antisemitismusbekämpfung
  • zur Stärkung der Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Antisemitismus und Aktivitäten im Kampf gegen Antisemitismus
  • zur stärkeren Sichtbarmachung und Förderung des jüdischen Lebens in Hessen und der Begegnung
  • innovative Vorhaben, die geeignet sind, das heutige jüdische Leben im Land zu stärken, in seiner Vielfalt erkennbar und resilienter zu machen und Wege für seine weitere Entfaltung in Hessen zu eröffnen
  • die sich dem Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch, insbesondere Fachforen, Tagungen, Workshops, Seminare, Fortbildungen, Netzwerktreffen zu den unter Ziffer 1.1. genannten Themen widmen
  • zur Vermittlung eines realen Israelbildes in Hessen.

(3) Die geförderten Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben müssen einen gesellschaftlichen Beitrag zur Förderung des jüdischen Lebens leisten oder sich dem Kampf gegen Antisemitismus widmen.

(1) Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen, Unternehmen), Verbände, kommunale Gebietskörperschaften sowie private Initiativen mit gemeinnützigem Träger.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller sollen Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben in Hessen umsetzen. Anträge für Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben, die nicht in Hessen realisiert werden, sind zulässig, wenn sie einen eindeutigen Hessenbezug aufweisen. Es wird im Einzelfall geprüft, ob die Maßnahmen, Projekte, Initiativen oder das Vorhaben von erheblichem Landesinteresse sind.

(1) Anträge sind per Online-AntragÖffnet sich in einem neuen Fenster oder schriftlich an den

Hessischen Beauftragten für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus
Staatskanzlei
Abteilung II, Referat 7
Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden

zu richten. Ein entsprechendes Antragsformular sowie der Zugang zur Online BeantragungÖffnet sich in einem neuen Fenster ist auf der Internetseite antisemitismusbeauftragter.hessen.de verfügbar.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur antragstellenden Organisation (insbesondere Anschrift und Ansprechpartner)
  • Gegenstand und Ziele der/des Maßnahme/Projektes/Initiative/Vorhabens
  • Projektinhalte und Zielgruppe
  • Angaben über projektbezogene Erfahrungen der antragstellenden Organisation (eigene Vorarbeiten, Erfahrungsstand)
  • Bezug zu den Förderkriterien in Nr. 2
  • Projektaufbau und -ablauf bzw. ein Zeitplan zur/zum Maßnahme/Projekt/Initiative/Vorhaben
  • einen alle Einnahmen und Ausgaben enthaltenden vollständigen Finanzierungsplan
  • Erwartungshaltung der/des Maßnahme/Projektes/Initiative/Vorhabens und eine geeignete Form der Dokumentation oder Information über das Projektergebnis
  • eine Darlegung anhand welcher Indikatoren die Zielerreichung messbar sein wird und wie die Auswertung der Projektergebnisse erfolgen wird.

(1) Nicht förderfähig sind grundsätzlich folgende Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben bzw. Organisationen:

  • Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen
  • vor einer Finanzierungszusage begonnene Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben
  • Anschlussfinanzierungen
  • Zustiftungen (Zuwendung in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung)
  • Zuwendungen an Dritte, bei denen die antragstellende Organisation nicht der Projektträger ist (sogenanntes Durchreichen von Fördermitteln)
  • Organisationen, die die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) nicht anerkennen
  • Organisationen, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zum Boykott Israels aufrufen oder die antisemitische BDS-Bewegung aktiv unterstützen

(1) Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben können grundsätzlich mit einem Bewilligungsvolumen in Höhe von jeweils bis zu 50.000 Euro gefördert werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung durch die antragstellende Organisation.

(2) Laufende Kosten der antragstellenden Organisation einschließlich der Kosten für Personal sind nicht förderfähig. Alle Kosten müssen in unmittelbarem und ausschließlichem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen.

(3) Durch die antragstellende Organisation ist grundsätzlich ein finanzieller Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Darüber hinaus soll sich die antragstellende Organisation im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten, Überlassung von Räumen, Werbemaßnahmen etc. an der Maßnahme beteiligen. Diese kann im Finanzierungsplan als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sowie als eigener Finanzierungsbeitrag einbezogen werden.

(1) Das Land fördert zeitlich befristete Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im Jahr der Antragstellung vollständig durchgeführt und beendet werden. In Ausnahmefällen können Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben oder Veranstaltungen, die wiederholenden Charakter besitzen, auch mehrfach gefördert werden. Hierzu zählen etwa Veranstaltungsformate, die jährlich bzw. im Mehrjahreszyklus durchgeführt werden.

(2) Zuwendungen werden als Zuschuss in Höhe von bis zu 5.000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen in Höhe von mehr als 5.000 Euro werden als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben oder in besonders zu begründenden Einzelfällen als Festbetragsfinanzierung gewährt.

(3) Die antragstellende Organisation sowie Dritte, die ein Interesse an der/dem Maßnahme/Projekt/Initiative/Vorhaben haben, sollen sich angemessen daran beteiligen. Eine Eigenleistung kann ergänzend zum Beispiel auch durch die Überlassung von Räumen oder Personal erbracht werden.

(4) Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben, die dauerhaft laufende Ausgaben verursachen, können grundsätzlich nur als Anschubfinanzierung gefördert werden, wenn bei Aufnahme der Förderung sichergestellt ist, dass nach Beendigung der Förderung durch den Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus die künftig anfallenden Ausgaben von der antragstellenden Organisation vollständig getragen oder durch eine anderweitige Finanzierung abgelöst werden.

(5) Im Falle der Veröffentlichung von Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsprogrammen, Tagungsbeiträgen, Aufsätzen zum Projektgegenstand und Ähnliches durch den Zuwendungsempfänger ist auf die finanzielle Förderung durch die Geschäftsstelle des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus hinzuweisen. Es ist darauf zu achten, die Förderung nicht als Sponsoring zu bezeichnen. Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Projektnummer) sind unmittelbar nach dem Erscheinen bzw. der Veröffentlichung der bewilligenden Stelle (Adressat siehe Nr. 4 Abs. 1) bekannt zu machen.

(1) Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Erstattung der gewährten Zuwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie die Verzinsung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVsKostG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.

(2) Darüber hinaus gelten und werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt, soweit zutreffend:

  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBestGK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO

(1) Die bewilligende Stelle prüft die Übereinstimmung des Antrages mit ihren Zwecken, Themenfeldern und Förderkriterien. Sie prüft weiterhin die Umsetzbarkeit der/des Maßnahme/Projektes/Initiative/Vorhabens und den vorgelegten Finanzierungsplan.

(2) Die bewilligende Stelle entscheidet in eigenem Ermessen über den Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie.

(3) Die Zuwendung erfolgt ausschließlich in Form einer schriftlichen Bewilligungszusage (Zuwendungsbescheid). Die Mittel werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(1) Die Auszahlung der Zuwendung richtet sich, soweit die ANBest-P Anwendung finden abweichend von Nr. 1.4 der ANBest-P, nach der Höhe der Förderung. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich. Alle abgerufenen Mittel sind innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend zu verwenden. Ein Abruf der Mittel ist bis zum 10. Dezember des Haushaltsjahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Mittel verfallen, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.

Zuwendungen an kommunale Träger sind von der Kommune vorab vollständig zu finanzieren. Nach Vorlage des durch das zuständige kommunale Rechnungsprüfungsamt vorgeprüften Verwendungsnachweises wird der Zuwendungsbetrag in einer Summe erstattet. Wird der Betrag unter Maßgabe der vorgenannten Bedingungen nicht rechtzeitig bis zum 10. Dezember des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, angefordert, steht die Förderung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel im folgenden Haushaltsjahr.

(2) Die Fördermittel sind zweckgebunden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die bewilligende Stelle über wesentliche Änderungen der/des geförderten Maßnahme/Projektes/Initiative/Vorhabens unverzüglich schriftlich zu informieren, insbesondere über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen, ebenso über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers oder wesentliche Abweichungen vom Finanzierungsplan. Sie ist ebenfalls zu informieren, wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung (Nr. 11) nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. Die bewilligende Stelle entscheidet, ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Bewilligungszusage widerruft.

(3) Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben müssen innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die Fördermittel sind innerhalb dieses Zeitraums abzurufen und zweckentsprechend zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Auf Antrag kann der Bewilligungszeitraum in begründeten Einzelfällen verlängert werden.

(4) Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Förderung oder bei einem sonstigen Verstoß gegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sind die Fördermittel ganz oder teilweise zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird.

Zuwendungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer zweckentsprechenden Verwendung. Werden aus Zuwendungsmitteln Gegenstände beschafft, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen und die zu inventarisieren sind, darf die zuwendungsempfangende Organisation erst nach Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist frei darüber verfügen. Bei Gegenständen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab einem Betrag in Höhe von 800 Euro entspricht die Zweckbindungsfrist grundsätzlich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Der bewilligenden Stelle, dem Hessischen Rechnungshof und dessen Beauftragten ist bei allen Fördermaßnahmen dieser Richtlinie ein Prüfungsrecht einzuräumen. Die zuwendungsempfangende Organisation hat in jede von der bewilligenden Stelle oder dem Hessischen Rechnungshof für erforderlich gehaltene Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

(1) Die zweckentsprechende Verwendung ist durch einen Verwendungsnachweis nach § 44 LHO und der dazu erlassenen VV in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Projektabschluss bei der bewilligenden Stelle (Kontaktdaten siehe Nr. 4 Abs. 1) vorzulegen. Es können digitalisierte Nachweise für die Verwendungsnachweisprüfung akzeptiert werden. Die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung nachzureichen. Ein entsprechender Vordruck zum Verwendungsnachweis steht auf der Internetseite antisemitismusbeauftragter.hessen.de als Download zur Verfügung.

(2) Soweit die zuwendungsempfangende Organisation die Möglichkeit zur Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Nettoentgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite https://staatskanzlei.hessen.de/ verfügbar.

(1) Bei der Förderung von Maßnahmen, Projekten, Initiativen und Vorhaben zum Aufbau oder Fortentwicklung von Bürgerengagement handelt es sich nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2) Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes in Verbindung mit dem Subventionsgesetz.

(3) Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie wird auf der Internetseite antisemitismusbeauftragter.hessen.de veröffentlicht.

Wiesbaden, den 26. November 2024

Hessische Staatskanzlei
Beauftragter der hessischen Landesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus
H1200 A-0206/008-III12
– Gült.-Verz. 340, 4302, 710 –

StAnz. 51/2024 S. 1170