(1) Das Land fördert zeitlich befristete Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im Jahr der Antragstellung vollständig durchgeführt und beendet werden. In Ausnahmefällen können Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben oder Veranstaltungen, die wiederholenden Charakter besitzen, auch mehrfach gefördert werden. Hierzu zählen etwa Veranstaltungsformate, die jährlich bzw. im Mehrjahreszyklus durchgeführt werden.
(2) Zuwendungen werden als Zuschuss in Höhe von bis zu 5.000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungen in Höhe von mehr als 5.000 Euro werden als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben oder in besonders zu begründenden Einzelfällen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
(3) Die antragstellende Organisation sowie Dritte, die ein Interesse an der/dem Maßnahme/Projekt/Initiative/Vorhaben haben, sollen sich angemessen daran beteiligen. Eine Eigenleistung kann ergänzend zum Beispiel auch durch die Überlassung von Räumen oder Personal erbracht werden.
(4) Maßnahmen, Projekte, Initiativen und Vorhaben, die dauerhaft laufende Ausgaben verursachen, können grundsätzlich nur als Anschubfinanzierung gefördert werden, wenn bei Aufnahme der Förderung sichergestellt ist, dass nach Beendigung der Förderung durch den Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus die künftig anfallenden Ausgaben von der antragstellenden Organisation vollständig getragen oder durch eine anderweitige Finanzierung abgelöst werden.
(5) Im Falle der Veröffentlichung von Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsprogrammen, Tagungsbeiträgen, Aufsätzen zum Projektgegenstand und Ähnliches durch den Zuwendungsempfänger ist auf die finanzielle Förderung durch die Geschäftsstelle des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus hinzuweisen. Es ist darauf zu achten, die Förderung nicht als Sponsoring zu bezeichnen. Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Projektnummer) sind unmittelbar nach dem Erscheinen bzw. der Veröffentlichung der bewilligenden Stelle (Adressat siehe Nr. 4 Abs. 1) bekannt zu machen.