„Luxemburg Aktuell“: Wie hält es der EuGH mit der Religion?

Wiederholt wurden dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) von deutschen Gerichten Fälle vorgelegt, in denen das durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das europarechtlich verankerte Diskriminierungsverbot aufeinanderstoßen. Oft sind dies Fälle aus dem Arbeitsrecht, in denen die Kirche als Arbeitgeber mit einem Angestellten oder einem (abgelehnten) Stellenbewerber streitet.

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Anhand zwei solcher Fälle des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2018 (u.a. „Egenberger./.Diakonie") analysierte Prof. Dr. Hans Michael Heinig, Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insb. Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH.

Kritisches Urteil

Sein Urteil fiel kritisch aus. Anders als das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) berücksichtige der EuGH zu wenig, dass ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis aus Sicht eines kirchlichen Arbeitgebers durchaus mehr beinhalte als die Vergütung einer bestimmten fachlichen Tätigkeit.

Gerade von Personen in Leitungsfunktionen könne erwartet werden, dass sie die religiösen Grundsätze aus eigener Überzeugung nach außen vertreten. Die Grenzen dieser Anforderungen bestimme erst einmal die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft selbst, nicht der Staat.

Lösungen im Einzelfall

Die Justiz könne im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Autonomie der Kirche lediglich Lösungen im Einzelfall finden zu Fragen des Schutzes vor Diskriminierung. So werde dies vom Bundesverfassungsgericht und auch vom EGMR in ständiger Rechtsprechung auch praktiziert. Lediglich der EuGH übe einen starken Unitarisierungsdruck aus, indem er das Verbot der Diskriminierung über alles stelle und selbst beurteilen wolle, ob die von den Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen (Bsp. Kirchenzugehörigkeit, Respekt vor dem Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe) für das konkrete Arbeitsverhältnis relevant seien.

Dabei geht er nach Ansicht von Prof. Heinig über das hinaus, was er angesichts der institutionellen Autonomiegarantie für die Kirchen überhaupt beurteilen darf. Dies könne auch zu politischen Verwerfungen führen, etwa im Blick auf nicht laizistisch verfasste Staaten wie Polen.

Zudem sei nicht auszuschließen, dass, wenn sich beim Bundesverfassungsgericht der Eindruck verfestigen kann, das im Grundgesetz garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht werde weiter durch den EuGH verletzt, könnte es seine bisherige gewonnene Zurückhaltung gegenüber dem EuGH aufgeben.

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